Allgemeine Auftragsbedingungen
Tobias Klammer · Video-Editing & Postproduktion · Steindorf 9, 9812 Pusarnitz, Österreich · UID ATU83320639
Stand: 22.08.2026
1. Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers Tobias Klammer (im Folgenden „AN"), insbesondere Videoschnitt und Postproduktion, gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sind. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
(2) Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der den Auftrag bestätigenden Nachricht auf sie hingewiesen wird und der Kunde die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen; sie sind jederzeit unter tobiasklammer.com/agb abrufbar und werden auf Wunsch als PDF übermittelt. Die Annahme des Angebots — auch per E-Mail oder Messenger-Nachricht oder durch Beistellung von Material — gilt als Zustimmung zu diesen AGB.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der AN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; sie gelten nur, wenn der AN ihnen in Textform zugestimmt hat.
(4) Diese AGB gelten auch für alle Folgeaufträge im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf. Geänderte Fassungen gelten für einen Folgeauftrag nur, wenn der AN den Kunden vor der jeweiligen Auftragserteilung in Textform (Übermittlung des Links auf die aktuelle Fassung genügt) auf die Änderung hingewiesen hat; andernfalls gilt für den Folgeauftrag die dem Kunden zuletzt zur Kenntnis gebrachte Fassung.
(5) Textform im Sinne dieser AGB erfüllt jede lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist; E-Mail und Messenger-Nachricht (z. B. WhatsApp) genügen.
2. Angebote, Preise, Leistungsumfang
(1) Angebote des AN sind 14 Tage ab Angebotsdatum bindend, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist. Eine nach Fristablauf erklärte Annahme gilt als neues Angebot des Kunden; der Vertrag kommt in diesem Fall erst durch Auftragsbestätigung des AN in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(2) Es gelten die Preise des jeweiligen Angebots; soweit dort keine Preise ausgewiesen sind, gilt die zum Zeitpunkt der Beauftragung aktuelle Preisliste des AN. Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer (Punkt 12). Bei Widersprüchen gehen die Regelungen des jeweiligen Angebots diesen AGB vor.
(3) Inhalt und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot samt Briefing. Der AN schuldet die Herstellung des vereinbarten Videos nach professionellem Standard; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (insbesondere Reichweite, Klickraten, Conversion oder Werbeleistung) ist nicht geschuldet.
(4) Bei laufender Zusammenarbeit kann der AN Preise für künftige Beauftragungen mit Ankündigung in Textform anpassen; bereits beauftragte Leistungen bleiben unberührt.
3. Mitwirkung des Kunden, Liefertermine, Revisionen
(1) Der Kunde stellt sämtliches erforderliches Material (Rohmaterial, Briefing, Marken-Assets, Vorgaben) vollständig und in technisch verwertbarer Form bei. Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, voraussichtliche Termine; sie setzen die rechtzeitige und vollständige Beistellung durch den Kunden voraus und verschieben sich bei verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung entsprechend.
(2) „Werktage" im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Österreich.
(3) Im vereinbarten Preis sind zwei Revisionsrunden je Video enthalten. Änderungswünsche sind je Revisionsrunde gesammelt, konkret und nachvollziehbar (nach Möglichkeit mit Timecodes) binnen fünf Werktagen ab Bereitstellung der jeweiligen Videofassung mitzuteilen; nachgeschobene Änderungswünsche zur selben Fassung gelten als neue Revisionsrunde. Teilt der Kunde binnen dieser Frist keine Änderungswünsche mit, gilt die jeweilige Fassung — unbeschadet des Punktes 4 — als freigegeben und die betreffende inkludierte Revisionsrunde verfällt; nach Fristablauf mitgeteilte Änderungswünsche gelten als weitere Revisionsrunden im Sinne des Absatzes 4.
(4) Weitere Revisionsrunden werden, sofern der AN nicht vorab einen anderen Preis mitteilt, mit 50 € netto je Video und Runde vergütet. Änderungen, die über das ursprüngliche Briefing hinausgehen (insbesondere Konzept-, Format- oder Stiländerungen, Austausch wesentlichen Materials), sind keine Revisionsrunden im Sinne dieser AGB, auch nicht nach Absatz 3; sie bedürfen einer gesonderten Beauftragung samt Vergütungsvereinbarung in Textform. Ohne eine solche Vereinbarung ist der AN zu ihrer Ausführung nicht verpflichtet.
(5) „Bereitstellung" im Sinne dieser AGB ist die Übermittlung einer Fassung des jeweiligen Videos an den Kunden oder deren Abrufbarmachung für ihn (z. B. per Download-Link); die Begriffe „Lieferung" und „Ablieferung" haben dieselbe Bedeutung und beziehen sich im Zweifel auf die Endfassung. „Endfassung" ist die Fassung, die nach Umsetzung der letzten beauftragten Revisionsrunde bereitgestellt wird, oder eine frühere Fassung, zu der der Kunde binnen der Frist des Absatzes 3 keine Änderungswünsche mitteilt. Die Fristen nach Absatz 3 und Punkt 4 Abs. 1 beginnen mit jeder Bereitstellung einer Fassung für diese Fassung neu zu laufen. Die Gewährleistungsfrist (Punkt 4 Abs. 4) und die Aufbewahrungsfrist (Punkt 14 Abs. 2) beginnen mit der Bereitstellung der Endfassung.
4. Prüfung, Abnahme, Gewährleistung
(1) Der Kunde hat bereitgestellte Fassungen unverzüglich, längstens binnen fünf Werktagen ab deren Bereitstellung, zu prüfen und Mängel in Textform konkret zu rügen (§ 377 UGB). Unterbleibt eine rechtzeitige und konkrete Rüge, gilt die Leistung als genehmigt und abgenommen; Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit sind in diesem Fall ausgeschlossen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Prüfung innerhalb dieser Frist nicht erkennbar waren, sind binnen fünf Werktagen ab ihrer Entdeckung, längstens innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Absatz 4, in gleicher Weise zu rügen; andernfalls treten dieselben Rechtsfolgen ein (§ 377 Abs. 3 UGB). Dies alles gilt nicht für Mängel, die der AN vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder arglistig verschwiegen hat.
(2) Ein Mangel liegt nur vor, wenn das Video von ausdrücklichen, in Textform dokumentierten Vorgaben des Angebots oder Briefings abweicht oder technisch fehlerhaft ist (insbesondere Bild-, Ton-, Synchronitäts-, Export- oder Formatfehler). Die Ausübung gestalterischer Spielräume innerhalb dieser Vorgaben (insbesondere Schnittrhythmus, Auswahl von Musik und Material, Farbgebung, Text- und Effektgestaltung) ist kein Mangel; darauf gerichtete Wünsche sind Änderungswünsche und ausschließlich nach Punkt 3 Abs. 3 und 4 zu behandeln. Bei überarbeiteten Fassungen besteht die Prüf- und Rügeobliegenheit nur hinsichtlich der gegenüber der Vorfassung geänderten Teile sowie erstmals aufgetretener technischer Fehler; Teile, die als genehmigt gelten, können nicht anhand späterer Fassungen erneut gerügt werden.
(3) Nutzt oder veröffentlicht der Kunde ein Video, gilt es hinsichtlich der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Mängel als abgenommen, sofern er sich deren Geltendmachung nicht in Textform vorbehalten hat; die Obliegenheiten nach Absatz 1 bleiben im Übrigen unberührt.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Ablieferung; die Vermutung des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Gewährleistung wird primär durch Verbesserung (Nachbearbeitung) erbracht.
5. Nutzungsrechte
(1) Mit Bereitstellung räumt der AN dem Kunden an der jeweils bereitgestellten Fassung des Videos — endgültig an der Endfassung — das ausschließliche, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht (§ 24 Abs. 1 UrhG) ein, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Wiedergabe und Zurverfügungstellung, einschließlich der Nutzung auf Social-Media-Plattformen (organisch und als bezahlte Werbeanzeige), auf Websites, in Online-Werbung, Newslettern und Präsentationen. Erfasst sind alle dem AN an seinen Leistungen zustehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte, einschließlich der Rechte an Laufbildern (§ 73 Abs. 2 i. V. m. § 74 UrhG). Ausgenommen sind Inhalte Dritter (Punkt 8) und der Referenzvorbehalt (Punkt 9).
(2) Der Kunde darf die eingeräumten Rechte an mit ihm verbundene Unternehmen sowie — wenn er das Video für einen Endkunden bezieht — an diesen Endkunden übertragen oder Unterlizenzen erteilen; die hierfür erforderliche Einwilligung (§ 27 UrhG) wird bereits jetzt erteilt. Übertragungen und Unterlizenzen nach diesem Absatz können nur unter derselben auflösenden Bedingung erfolgen, unter der die Rechtseinräumung an den Kunden steht (Punkt 6); die vorab erteilte Einwilligung gilt nur für derart bedingte Übertragungen und Unterlizenzen. Jede sonstige Übertragung an Dritte bedarf der Zustimmung des AN.
(3) Die Rechtseinräumung ist mit dem vereinbarten Entgelt vollständig abgegolten.
6. Zahlungsvorbehalt an den Nutzungsrechten
(1) Bis zur vollständigen Zahlung des auf das jeweilige Video entfallenden Entgelts steht die Rechtseinräumung unter folgender auflösender Bedingung: Gerät der Kunde mit mehr als 10 % dieses Entgelts in Verzug und zahlt er auch innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen ab Zugang einer Mahnung nicht, die ausdrücklich auf das Erlöschen der Nutzungsrechte hinweist, so erlöschen sämtliche an diesem Video eingeräumten Nutzungsrechte.
(2) Das Erlöschen erfasst auch die nach Punkt 5 Abs. 2 übertragenen oder unterlizenzierten Rechte. Ab dem Erlöschen hat der Kunde jede weitere Nutzung zu unterlassen, das Video aus den von ihm kontrollierten Kanälen zu entfernen, verbundene Unternehmen und Endkunden, denen er Rechte eingeräumt hat, unverzüglich zu informieren und dafür zu sorgen, dass auch diese jede weitere Nutzung einstellen; für die Nutzung durch solche Dritte haftet er dem AN wie für eigene Nutzung. Die Ansprüche des AN wegen unbefugter Nutzung (§§ 81, 86, 87 UrhG) und auf das Entgelt bleiben unberührt. Zahlt der Kunde später vollständig, leben die Nutzungsrechte — einschließlich der übertragenen oder unterlizenzierten Rechte — mit Wirkung ab Zahlungseingang wieder auf.
(3) Mit vollständiger Zahlung wird die Rechtseinräumung — einschließlich der nach Punkt 5 Abs. 2 Dritten eingeräumten Rechte — unbedingt, endgültig und unwiderruflich. Nutzungsrechte an anderen, vollständig bezahlten Videos bleiben von einem Erlöschen nach Absatz 1 unberührt.
(4) Bei Pauschal- oder Paketpreisen entfällt, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, auf jedes Video ein gleicher Anteil des auf die Videoleistungen entfallenden Gesamtentgelts; Teilzahlungen werden für Zwecke dieses Punktes 6 zunächst dem zuerst gelieferten Video und sodann jeweils dem nächstgelieferten Video zugeordnet.
7. Bearbeitung, Namensnennung
(1) Der Kunde ist berechtigt, das gelieferte Video zu bearbeiten und zu ändern, insbesondere zu kürzen, in andere Formate und Seitenverhältnisse zu bringen, mit Untertiteln, Texten, Logos oder sonstigen Inhalten zu versehen, zu übersetzen und mit anderem Material zu kombinieren, und Bearbeitungen im Umfang des Punktes 5 zu verwerten (§ 14 Abs. 2, § 21 Abs. 1 UrhG). Unzulässig bleiben nur Änderungen, die das Video gröblich entstellen oder die geistigen Interessen des Urhebers am Werk schwer beeinträchtigen (§ 21 Abs. 3 UrhG).
(2) Eine Nennung des AN als Urheber oder Hersteller ist nicht erforderlich; der AN verzichtet auf die Anbringung einer Urheberbezeichnung (§ 20 UrhG) an den gelieferten Fassungen.
8. Vom AN eingebrachte Inhalte Dritter (Musik, Stock, Schriften)
(1) Vom AN eingebrachte Inhalte Dritter (insbesondere Musik, Stock-Footage, Grafiken und Schriften, etwa aus Artlist- oder vergleichbaren Bibliotheken) werden dem Kunden ausschließlich als unselbständiger Bestandteil des gelieferten Videos zur Nutzung überlassen. Der Kunde darf solche Inhalte nicht aus dem Video herauslösen, isoliert nutzen, weitergeben oder in anderen Produktionen verwenden.
(2) Der Nutzungsumfang an solchen Inhalten richtet sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters. Der AN stellt eine Lizenzdeckung für die vertraglich vorgesehene Nutzung sicher (Online- und Social-Media-Nutzung einschließlich bezahlter Werbeanzeigen, Website, Newsletter sowie unternehmensinterne Präsentationen). Für darüber hinausgehende Nutzungen (insbesondere TV, Kino, Out-of-Home sowie öffentliche Vorführungen auf Veranstaltungen und Messen) ist vor Nutzungsbeginn eine gesonderte Vereinbarung zu treffen; allfällige Vergütungen an Verwertungsgesellschaften für die öffentliche Wiedergabe trägt der Kunde.
9. Referenznutzung, White-Label
(1) Der AN ist berechtigt, gelieferte Videos nach deren Erstveröffentlichung durch den Kunden oder dessen Endkunden unentgeltlich und zeitlich unbeschränkt zu eigenen Werbe- und Referenzzwecken zu nutzen (insbesondere auf der eigenen Website, in eigenen Social-Media-Profilen, in Angeboten und Präsentationen) und dabei Name und Logo des Kunden anzuführen. Diese Nutzung bleibt von dem dem Kunden eingeräumten ausschließlichen Werknutzungsrecht ausgenommen (§ 26 UrhG). Der Kunde teilt dem AN auf Anfrage mit, ob und wann eine Erstveröffentlichung erfolgt ist.
(2) White-Label: Der Kunde — insbesondere Agenturen, die Videos für eigene Endkunden beziehen — kann bis zur Lieferung des ersten Videos des jeweiligen Auftrags in Textform erklären, dass die Zusammenarbeit vertraulich abzuwickeln ist; in diesem Fall unterbleiben Referenznutzung und Offenlegung der Zusammenarbeit hinsichtlich der betroffenen Videos. Einer bereits begonnenen Referenznutzung kann der Kunde aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die weitere Referenznutzung gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Verbote verstößt oder dem Kunden die eigene Nutzung des Videos gerichtlich oder behördlich untersagt wurde; geänderte Markenführung, das Ende der Kampagne oder bloße Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht. Der Widerspruch bedarf der Textform und hat den wichtigen Grund zu benennen; bereits übermittelte Angebote und gehaltene Präsentationen bleiben unberührt.
10. Beigestelltes Material, Rechte Dritter, Freistellung
(1) Der Kunde garantiert, dass er an sämtlichen von ihm beigestellten oder vorgegebenen Inhalten (insbesondere Video- und Audiomaterial, Fotos, Grafiken, Logos, Marken, Musik, Texten) alle für die Bearbeitung und die vorgesehene Nutzung erforderlichen Rechte besitzt und dass abgebildete oder hörbare Personen den erforderlichen Veröffentlichungen wirksam zugestimmt haben (insbesondere § 78 UrhG, Art. 6 und 7 DSGVO). Dies gilt auch, wenn der Kunde dem AN bestimmte Bezugsquellen für Inhalte verbindlich vorgibt.
(2) Der AN ist nicht verpflichtet, beigestellte oder vorgegebene Inhalte auf Rechte Dritter oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Erkennt er einen offensichtlichen Verstoß, weist er den Kunden in Textform darauf hin; damit sind seine Pflichten insoweit erfüllt. Hält der Kunde an der Verwendung fest, erfolgt sie auf dessen alleinige Verantwortung.
(3) Die inhaltliche und rechtliche Prüfung der Videos vor deren Veröffentlichung, insbesondere auf lauterkeits-, werbe- und kennzeichnungsrechtliche Zulässigkeit (UWG, ECG, MedienG, branchenspezifische Werbevorschriften) sowie die Einholung von Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe von Musik (insbesondere AKM/austro mechana, Plattformlizenzen), obliegt ausschließlich dem Kunden.
(4) Der Kunde hält den AN hinsichtlich aller Ansprüche Dritter und behördlicher Maßnahmen, die aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten und Garantien oder aus der Nutzung der beigestellten oder vorgegebenen Inhalte und der vom Kunden angeordneten Verwendung entstehen, vollkommen schad- und klaglos; dies umfasst auch die Kosten angemessener Rechtsverteidigung. Der AN informiert den Kunden über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich und gibt ohne dessen Zustimmung keine Anerkenntnisse ab.
11. Zahlung, Verzug, Aufrechnung
(1) Rechnungen sind, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang beim AN (§ 907a ABGB). Der Verzug tritt mit Ablauf des Zahlungsziels ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(2) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) sowie den Pauschalbetrag von 40 € als Entschädigung für Betreibungskosten (§ 458 UGB). Die Geltendmachung darüber hinausgehender, zur zweckentsprechenden Betreibung notwendiger Kosten (§ 1333 Abs. 2 ABGB) sowie eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der AN nach Ankündigung in Textform berechtigt, weitere Leistungen — einschließlich der Lieferung fertiggestellter Videos und der Bearbeitung laufender Aufträge — bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten. Vereinbarte Liefertermine verlängern sich um die Dauer der Zurückbehaltung. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Der Kunde kann gegen Forderungen des AN nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht im Fall der Zahlungsunfähigkeit des AN sowie nicht für Gegenforderungen des Kunden aus demselben Auftrag, die mit der Forderung des AN in rechtlichem Zusammenhang stehen.
(5) Bei Kunden mit Sitz außerhalb der EU kann der AN Vorkasse oder eine angemessene Anzahlung verlangen.
12. Umsatzsteuer
(1) Alle Preise verstehen sich netto. Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet, soweit sie nach den anwendbaren Vorschriften vom AN geschuldet wird. Bei Kunden mit Sitz in Österreich kommt die österreichische Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe hinzu.
(2) Bei unternehmerischen Kunden mit Sitz im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet liegt der Leistungsort am Sitz des Kunden (§ 3a Abs. 6 UStG 1994; Art. 44 MwStSystRL); die Steuerschuld geht auf den Kunden über (Reverse Charge, Art. 196 MwStSystRL). Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer mit entsprechendem Hinweis ausgestellt. Der Kunde teilt dem AN seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit und gibt Änderungen unverzüglich bekannt.
(3) Bei Kunden mit Sitz im Drittland ist die Leistung in Österreich nicht steuerbar (§ 3a Abs. 6 UStG 1994); allfällige Steuerpflichten im Sitzstaat des Kunden treffen den Kunden.
(4) Beruht die Nichtverrechnung österreichischer Umsatzsteuer auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden (insbesondere zu Ansässigkeit, Unternehmereigenschaft oder UID-Nummer), ist der AN berechtigt, die nachträglich geschuldete Umsatzsteuer samt Nebenansprüchen dem Kunden nachzubelasten; der Kunde hält den AN insoweit schad- und klaglos.
13. Haftung
(1) Der AN haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Der Geschädigte hat das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit ist — soweit die Haftung nicht bereits nach Absatz 1 ausgeschlossen ist — die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, bloße Vermögensschäden, frustrierte Aufwendungen (insbesondere Werbe- und Mediabudgets), Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt; Absatz 3 bleibt unberührt. Für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit gelten keine Beschränkungen. Jeder Satz dieses Absatzes ist eine selbständige Regelung; die Unwirksamkeit eines Satzes berührt die übrigen nicht.
(3) Ausgenommen bei Vorsatz, krass grober Fahrlässigkeit und Personenschäden ist die Haftung der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt.
(4) Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den AN sind bei sonstigem Verfall binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden, die der AN vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht hat.
14. Projektdateien, Rohmaterial, Datensicherung
(1) Geschuldet ist das fertiggestellte Video in der vereinbarten Auflösung und im vereinbarten Format. Offene Projektdateien (z. B. Premiere- oder After-Effects-Projekte) sind nicht Vertragsgegenstand und werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung herausgegeben.
(2) Der AN bewahrt Projektdateien und vom Kunden beigestelltes Rohmaterial 30 Tage ab Lieferung des jeweiligen Videos auf. Nach Ablauf dieser Frist ist der AN zur Löschung ohne gesonderte Mitteilung berechtigt; eine darüber hinausgehende Archivierungspflicht besteht nicht. Die Löschung lässt die Gewährleistung nach Punkt 4 Abs. 4 unberührt und gilt nicht als vom AN zu vertretende Unmöglichkeit der Verbesserung; nach erfolgter Löschung wird Verbesserung auf Grundlage der gelieferten Endfassung sowie des vom Kunden hierfür erneut beizustellenden Materials erbracht. Stellt der Kunde das erforderliche Material nicht erneut bei, ist der AN insoweit zur Verbesserung nicht verpflichtet; Rechte auf Preisminderung oder Wandlung kann der Kunde allein aus dieser unterbliebenen Beistellung nicht ableiten.
(3) Der Kunde ist für die Sicherung seines Rohmaterials und der gelieferten Videos selbst verantwortlich und behält von übermitteltem Material eigene Kopien.
15. Selbständigkeit des AN
(1) Der AN erbringt seine Leistungen als selbständiger Unternehmer auf Grundlage von Werkverträgen. Geschuldet ist ausschließlich der vereinbarte Werkerfolg, nicht die Zurverfügungstellung von Arbeitszeit oder Arbeitskraft. Der AN ist an keine Weisungen des Kunden hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsablauf gebunden, unterliegt keiner Anwesenheits- oder Erreichbarkeitspflicht und ist in die Organisation des Kunden nicht eingegliedert. Er verwendet eigene Betriebsmittel.
(2) Der AN ist berechtigt, sich zur Erfüllung geeigneter Vertreter oder Subunternehmer zu bedienen; er haftet in diesem Fall für deren Leistung wie für seine eigene. Er ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein; ein Konkurrenz- oder Exklusivitätsverbot besteht nicht.
(3) Der AN ist für die Abfuhr seiner Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (GSVG) selbst verantwortlich. Ein Dienstverhältnis, freies Dienstverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis wird nicht begründet.
16. Schlussbestimmungen
(1) Auf alle Verträge zwischen dem AN und dem Kunden sowie auf diese AGB ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des AN. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen gegen den AN aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des AN (§ 104 JN; für Kunden mit Sitz in der EU: Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). Für Klagen des AN gegen den Kunden gilt dieser Gerichtsstand ebenfalls als vereinbart; der AN ist daneben nach seiner Wahl berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für das Abgehen von diesem Textformerfordernis.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.